§ 3d StFG - Deckung der Kosten
§ 3d Deckung der Kosten Die Kosten, die der Finanzagentur und der Anstalt in Ausübung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen, werden durch den Bund getragen. Zu den Kosten der Finanzagentur und der Anstalt nach Satz 1 gehören die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten Dritter, derer sich die Finanzagentur oder die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz bedient.
Diskussion zu § 3d StFG
LX
21.06.2025 17:45