§ 5 StFG - Vermögenstrennung, Bundeshaftung
§ 5 Vermögenstrennung, Bundeshaftung Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Fonds; dieser haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.