- 1.
die Art der Risikopositionen, die erworben oder deren Risiken abgesichert werden können,
- 2.
die Art des Erwerbs oder der Absicherung, einschließlich der dafür geltenden Bedingungen, Zusicherungen und Gegenleistungen,
- 3.
Obergrenzen für die Risikoübernahmen bezogen auf einzelne Unternehmen des Finanzsektors und ihre verbundenen Unternehmen sowie für bestimmte Arten von Risikopositionen,
- 4.
Rückkaufrechte zugunsten und Rückkaufverpflichtungen zulasten der begünstigten Unternehmen des Finanzsektors und andere geeignete Formen ihrer Beteiligung an den von dem Fonds übernommenen Risiken und
- 5.
sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Risikoübernahme nach Absatz 1 erforderlich sind.