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§ 11 WStBG - Keine Informationspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss
Stand 11.01.2021
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§ 11 Keine Informationspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss
§ 106 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 9a sowie § 109a des Betriebsverfassungsgesetzes finden keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen durch die Fonds.