§ 4 WStBG - Verpflichtungserklärung bei anderen Rechtsformen
§ 4 Verpflichtungserklärung bei anderen Rechtsformen Die vorstehenden Absätze gelten für Unternehmen des Finanzsektors und für Unternehmen der Realwirtschaft, die nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft verfasst sind, entsprechend.
Diskussion zu § 4 WStBG
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17.03.2025 23:01