c)
Erklärungen und Entscheidungen nach Nummer 1, durch die sich der Name einer Person ändert, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,
3.
dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt:
a)
Entscheidungen, durch die die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird,
b)
Erklärungen und Entscheidungen nach Nummer 1, durch die sich der Name einer Person ändert, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,
4.
dem Standesamt I in Berlin:
a)
Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit sowie die Anfechtung, Aufhebung oder Änderung solcher Entscheidungen,
b)
Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 3, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist.
(2) Die Namensänderungsbehörde teilt folgende Entscheidungen mit:
1.
dem Standesamt, das das Geburtenregister führt:
a)
die Änderung oder Feststellung des Familiennamens oder der Vornamen eines Kindes,
b)
die Änderung oder Feststellung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt,
2.
dem Standesamt, das das Eheregister führt:
a)
die Änderung oder Feststellung des Ehenamens der Ehegatten,
b)
die Änderung oder Feststellung des Vor- oder Familiennamens eines Ehegatten, dessen Geburt nicht im Inland beurkundet ist,
3.
dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt:
a)
die Änderung oder Feststellung des Lebenspartnerschaftsnamens der Lebenspartner,
b)
die Änderung oder Feststellung des Vor- oder Familiennamens eines Lebenspartners, dessen Geburt nicht im Inland beurkundet ist.
(3) (weggefallen)
(4) Das Jugendamt teilt folgende Beurkundungen mit:
1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt:
a)
Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf der Anerkennung und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,
b)
Erklärungen über die Anerkennung der Mutterschaft und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,
2.
dem Standesamt I in Berlin, wenn sich die Beurkundung nach Nummer 1 auf ein Kind bezieht, dessen Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist.
(5) Der Notar teilt folgende Beurkundungen und Beglaubigungen mit:
1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt:
a)
Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf der Anerkennung und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,