- c)
- Erklärungen und Entscheidungen nach Nummer 1, durch die sich der Name einer Person ändert, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,
- 3.
- dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt:
- a)
- Entscheidungen, durch die die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird,
- b)
- Erklärungen und Entscheidungen nach Nummer 1, durch die sich der Name einer Person ändert, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,
- 4.
- dem Standesamt I in Berlin:
- a)
- Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit sowie die Anfechtung, Aufhebung oder Änderung solcher Entscheidungen,
- b)
- Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 3, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist.
(2) Die Namensänderungsbehörde teilt folgende Entscheidungen mit:
- 1.
- dem Standesamt, das das Geburtenregister führt:
- a)
- die Änderung oder Feststellung des Familiennamens oder der Vornamen eines Kindes,
- b)
- die Änderung oder Feststellung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt,
- 2.
- dem Standesamt, das das Eheregister führt:
- a)
- die Änderung oder Feststellung des Ehenamens der Ehegatten,
- b)
- die Änderung oder Feststellung des Vor- oder Familiennamens eines Ehegatten, dessen Geburt nicht im Inland beurkundet ist,
- 3.
- dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt:
- a)
- die Änderung oder Feststellung des Lebenspartnerschaftsnamens der Lebenspartner,
- b)
- die Änderung oder Feststellung des Vor- oder Familiennamens eines Lebenspartners, dessen Geburt nicht im Inland beurkundet ist.
(3) (weggefallen)
(4) Das Jugendamt teilt folgende Beurkundungen mit:
- 1.
- dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt:
- a)
- Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf der Anerkennung und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,
- b)
- Erklärungen über die Anerkennung der Mutterschaft und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,
- 2.
- dem Standesamt I in Berlin, wenn sich die Beurkundung nach Nummer 1 auf ein Kind bezieht, dessen Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist.
(5) Der Notar teilt folgende Beurkundungen und Beglaubigungen mit:
- 1.
- dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt:
- a)
- Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf der Anerkennung und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,