§ 1 PStV - Standesamt
§ 1 Standesamt (1) Jedes Standesamt führt eine Bezeichnung. Bei gleichnamigen Standesämtern ist ein unterscheidender Zusatz hinzuzufügen.
(2) Amtssitz sind die Diensträume des Standesamts.
Diskussion zu § 1 PStV
LX
15.07.2025 22:52