§ 1 Standesamt(1) Jedes Standesamt führt eine Bezeichnung. Bei gleichnamigen Standesämtern ist ein unterscheidender Zusatz hinzuzufügen.
(2) Amtssitz sind die Diensträume des Standesamts.
Diskussion zu § 1 PStV
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15.07.2025 22:52
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