§ 19 PStV - Aufbau und Gestaltung der Registereinträge
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§ 19 Aufbau und Gestaltung der RegistereinträgeDie Registereinträge müssen auf dem Bildschirm so dargestellt werden können, wie es den Mustern der Anlagen 2 bis 5 entspricht; die Darstellung ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.