§ 25 PStV - Übergabe der Register und Sammelakten an Archive
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§ 25 Übergabe der Register und Sammelakten an ArchiveBei der Übergabe eines Personenstandsregisters, eines Sicherungsregisters und von Sammelakten an ein Archiv ist durch eine Übergabeniederschrift aktenkundig zu machen, welchem Archiv es übergeben worden ist.
Diskussion zu § 25 PStV
LX
11.07.2025 16:40
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