§ 5 PStV - Prüfungspflicht des Standesbeamten
§ 5 Prüfungspflicht des Standesbeamten Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige Beurkundungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist.