§ 5 Prüfungspflicht des StandesbeamtenEintragungen im Personenstandsregister und sonstige Beurkundungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist.
Diskussion zu § 5 PStV
LX
16.07.2025 04:48
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