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§ 5 PStV - Prüfungspflicht des Standesbeamten
Stand 16.04.2021
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§ 5 Prüfungspflicht des Standesbeamten
Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige Beurkundungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist.