Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
Teil 1. Berufsrecht
Kapitel 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen (1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:
- 1.
- die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
- 2.
- die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
- 1.
- welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
- 2.
- welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
- 3.
- welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen: