§ 14b SchfHwG - Gegenstands- und Streitwert
§ 14b Gegenstands- und Streitwert In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben, betragen der Gegenstandswert und der Streitwert jeweils 500 Euro.