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§ 14b SchfHwG - Gegenstands- und Streitwert
Stand 22.06.2021
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§ 14b Gegenstands- und Streitwert
In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben, betragen der Gegenstandswert und der Streitwert jeweils 500 Euro.