Open user menu
§ 30 SchfHwG - Aufsicht
Stand 22.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 30 Aufsicht
Die Rechts- und Fachaufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. § 88 Absatz 1 und 2, § 89 Absatz 1 und § 94 Absatz 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.