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§ 32 SchfHwG - Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen
Stand 22.06.2021
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§ 32 Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen
(1) Versorgungsansprüche können nicht verpfändet und nur zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche auf Dritte übertragen werden.
(2) Die Versorgungsanstalt kann ihre Forderungen gegen Ansprüche von Versorgungsempfängern aufrechnen.