§ 6 SchfHwG - Erbbaurecht und Gebäudeeigentum
§ 6 Erbbaurecht und Gebäudeeigentum Für Erbbauberechtigte sowie für Eigentümer von Gebäuden nach Artikel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die für Eigentümer von Grundstücken geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.