§ 6 Erbbaurecht und GebäudeeigentumFür Erbbauberechtigte sowie für Eigentümer von Gebäuden nach Artikel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die für Eigentümer von Grundstücken geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
Diskussion zu § 6 SchfHwG
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20.06.2025 23:31
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