§ 9b VerordnungsermächtigungDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen zu erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
Diskussion zu § 9b SchfHwG
LX
23.07.2025 06:37
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