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§ 17 InvZulG 2010 - Bekanntmachungserlaubnis
Stand 05.04.2013
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§ 17 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.