§ 1 Befriedete BezirkeFür den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht werden befriedete Bezirke gebildet. Die Abgrenzung der befriedeten Bezirke ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
Diskussion zu § 1 BefBezG
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17.05.2025 07:28
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