§ 2 BefBezG - Schutz von Verfassungsorganen
§ 2 Schutz von Verfassungsorganen Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb der befriedeten Bezirke nach § 1 verboten. Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.