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§ 2 BefBezG - Schutz von Verfassungsorganen
Stand 08.01.2021
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§ 2 Schutz von Verfassungsorganen
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb der befriedeten Bezirke nach § 1 verboten. Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.