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§ 5 BefBezG - Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit
Stand 08.01.2021
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§ 5 Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.