Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Proben vorgesehen werden.
(4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn den Landesbehörden die Durchführung obliegt.
§ 9 Gebühren und Auslagen Durch die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.
§ 10 (weggefallen)
§ 11 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)
Anforderungen an die Haltung von Pelztieren (BGBl. I 2017, 2149 — 2150)
Anforderungen an die Haltung von Pelztieren (BGBl. I 2017, 2149 — 2150)
Die §§ 3 und 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bleiben von den Vorschriften dieser Anlage unberührt.
- 1.
- Pelztiere dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen nach den Nummern 2 bis 9 entsprechen.
- 2.
- Die Haltungseinrichtung muss
- a)
- so beschaffen sein, dass alle Pelztiere artgemäß fressen, trinken und ruhen können;
- b)
- einen gesonderten Bereich mit festen Wänden aufweisen, in den sich die Tiere zurückziehen können und der so bemessen ist, dass alle Tiere darin gleichzeitig liegen können, und dessen Öffnung so angebracht ist, dass neugeborene Tiere zurückgehalten werden und erwachsene Tiere leichten Zugang haben (Nestkasten);
- c)
- mit frostgeschützten Tränkvorrichtungen ausgestattet sein, die so verteilt und bemessen sind, dass alle Pelztiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben;
- d)
- mit Öffnungen versehen sein, die ein Entnehmen der Pelztiere ohne Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden für die Tiere erlauben;
- e)
- ausreichenden Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung bieten.
- 3.
- Der Nestkasten nach Nummer 2 Buchstabe b muss
- a)
- für Rotfüchse und Polarfüchse (Füchse) erhöht angebracht sein und aus einer Hauptkammer sowie einer Vorkammer bestehen, die den Eingang zur Hauptkammer verbirgt;
- b)
- für Sumpfbiber aus mindestens zwei Kammern bestehen und mit zwei Ausgängen ausgestattet sein.
- 4.
- Haltungseinrichtungen dürfen nicht übereinander angeordnet sein.
- 5.
- Haltungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Innenflächen eines Nestkastens und den Flächen eines Schwimmbeckens oder Sandbades folgende Grundflächen aufweisen:
- a)
- für Nerze und Iltisse für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von