§ 9 Gebühren und AuslagenDurch die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.
Diskussion zu § 9 TierErzHaVerbG
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18.07.2025 00:39
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