Abschnitt 11. Verfahren in sonstigen Familiensachen
§ 266 Sonstige Familiensachen (1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die
- 1.
- Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
- 2.
- aus der Ehe herrührende Ansprüche,
- 3.
- Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
- 4.
- aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
- 5.
- aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 267 Örtliche Zuständigkeit (1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Diese
Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.
(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.
§ 268 Abgabe an das Gericht der Ehesache Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine sonstige Familiensache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Abschnitt 12. Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
§ 269 Lebenspartnerschaftssachen (1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben:
- 1.
- die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
- 2.
- die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft,
- 3.
- die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe in Bezug auf ein gemeinschaftliches Kind,
- 4.
- die Annahme als Kind und die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,
- 5.
- Wohnungszuweisungssachen nach § 14 oder § 17 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
- 6.
- Haushaltssachen nach § 13 oder § 17 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,