§ 101 Adoptionssachen Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind
- 1.
- Deutscher ist oder
- 2.
- seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
§ 102 Versorgungsausgleichssachen Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn
- 1.
- der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
- 2.
- über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
- 3.
- ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.
§ 103 Lebenspartnerschaftssachen (1) Die deutschen Gerichte sind in Lebenspartnerschaftssachen, die die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft zum Gegenstand haben, zuständig, wenn
- 1.
- ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begründung der Lebenspartnerschaft war,
- 2.
- einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
- 3.
- die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deutschen Stelle begründet worden ist.
(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Aufhebungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.
(3) Die §§ 99, 101, 102 und 105 gelten entsprechend.
§ 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene (1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling
- 1.
- Deutscher ist oder
- 2.
- seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.
§ 105 Andere Verfahren In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.
§ 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit Die Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind nicht ausschließlich.
Unterabschnitt 3. Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
§ 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Ent‑