§ 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene (1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling - 1.
Deutscher ist oder
- 2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf. (2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.