§ 144 FamFG - Verzicht auf Anschlussrechtsmittel
§ 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichtet, können sie auch auf dessen Anfechtung im Wege der Anschließung an ein Rechtsmittel in einer Folgesache verzichten, bevor ein solches Rechtsmittel eingelegt ist.