§ 149 FamFG - Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
§ 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird.