§ 168c FamFG - Anhörung in wichtigen Angelegenheiten
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§ 168c Anhörung in wichtigen AngelegenheitenDas Gericht soll vor Entscheidungen in wichtigen Angelegenheiten auch nahestehende Familienangehörige des Mündels anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung geschehen kann.