§ 183 FamFG - Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft
§ 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft Hat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, tragen die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjährigen Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.