Open user menu
§ 212 FamFG - Beteiligte
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 212 Beteiligte
In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes ist das Jugendamt auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein Kind in dem Haushalt lebt.