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§ 223 FamFG - Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
Stand 22.07.2021
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§ 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes entscheidet das Gericht nur auf Antrag.