§ 223 FamFG - Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
§ 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes entscheidet das Gericht nur auf Antrag.