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§ 234 FamFG - Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
Stand 22.07.2021
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§ 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.