§ 242 FamFG - Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
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§ 242 Einstweilige Einstellung der VollstreckungIst ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.