§ 242 FamFG - Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
§ 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.