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§ 258 FamFG - Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
Stand 22.07.2021
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§ 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
(1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. § 702 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.