§ 27 FamFG - Mitwirkung der Beteiligten
§ 27 Mitwirkung der Beteiligten (1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.
(2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.