§ 299 FamFG - Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren
§ 299 Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1833 Absatz 3 oder § 1820 Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich anzuhören. Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach den §§ 1850 bis 1854 persönlich anhören.