§ 306 FamFG - Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts
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§ 306 Aufhebung des EinwilligungsvorbehaltsWird ein Beschluss, durch den ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist, als ungerechtfertigt aufgehoben, bleibt die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Betroffenen vorgenommenen Rechtsgeschäfte unberührt.