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§ 318 FamFG - Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
Stand 22.07.2021
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§ 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend.