Open user menu
§ 320 FamFG - Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde
Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Es soll die zuständige Behörde anhören.