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§ 322 FamFG - Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung
Stand 22.07.2021
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§ 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung
Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.