§ 322 FamFG - Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung
§ 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.