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§ 334 FamFG - Einstweilige Maßregeln
Stand 31.12.2022
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§ 334 Einstweilige Maßregeln
Die §§ 331, 332 und 333 gelten entsprechend, wenn nach § 1867 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Unterbringungsmaßnahme getroffen werden soll.