§ 339 FamFG - Benachrichtigung von Angehörigen
§ 339 Benachrichtigung von Angehörigen Von der Anordnung oder Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.