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§ 358 FamFG - Zwang zur Ablieferung von Testamenten
Stand 22.07.2021
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§ 358 Zwang zur Ablieferung von Testamenten
In den Fällen des § 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung des Testaments durch Beschluss.