§ 383 FamFG - Mitteilung; Anfechtbarkeit
§ 383 Mitteilung; Anfechtbarkeit (1) Die Eintragung ist den Beteiligten formlos mitzuteilen; auf die Mitteilung kann verzichtet werden.
(2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt.
(3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar.