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§ 401 FamFG - Entziehung der Rechtsfähigkeit
Stand 22.07.2021
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§ 401 Entziehung der Rechtsfähigkeit
Der Beschluss, durch den einem Verein nach § 73 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit entzogen wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam.