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§ 432 FamFG - Benachrichtigung von Angehörigen
Stand 22.07.2021
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§ 432 Benachrichtigung von Angehörigen
Von der Anordnung der Freiheitsentziehung und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.