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§ 438 FamFG - Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt
Stand 22.07.2021
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§ 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt
Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt, jedoch vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.