§ 441 FamFG - Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
§ 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen. Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung entsprechend.