Open user menu
§ 441 FamFG - Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen. Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung entsprechend.