§ 490 FamFG - Landesrechtliche Aufgebotsverfahren
§ 490 Landesrechtliche Aufgebotsverfahren Die Landesgesetze können bei Aufgeboten, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, die Anwendung der Bestimmungen über das Aufgebotsverfahren ausschließen oder diese Bestimmungen durch andere Vorschriften ersetzen.