§ 10 FamGKG - Fälligkeit bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften
§ 10 Fälligkeit bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften Bei Vormundschaften und bei Dauerpflegschaften werden die Gebühren nach den Nummern 1311 und 1312 des Kostenverzeichnisses erstmals bei Anordnung und später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Diskussion zu § 10 FamGKG
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27.06.2025 21:03